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Frage:

Die Willenserklärung besteht aus zwei Teilen: dem Willen und der Erklärung. Der Wille wird über § 133 BGB geschützt, der Erklärungsempfänger über § 157 BGB. Regelmäßig wiegt § 157 BGB schwerer als § 133 BGB.

a) Warum?

b) So kann es kommen, dass der Erklärende an einer Erklärung festgehalten wird, die er überhaupt nicht abgeben wollte. Aber damit steht der Erklärende nicht völlig schutzlos. Was kann er machen?

 

Antwort:

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