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Frage:

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 besteht abweichend von Abs. 1 kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Der EuGH hatte in der Rechtssache Ledowski gegen Slewo darüber zu entscheiden, ob eine Matratze unter diese Vorschrift fällt. Wie hat er entschieden? 

Antwort:

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