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Frage:

. A ist Kunstsammler. Er verfasst eine Bestellung an B wegen eines seltenen Sammlerstücks, ohne sie abzuschicken. Ehefrau F sieht die nicht erledigte Post und schickt sie ab. B bestätigt die Bestellung. Kurz danach wird ein Fernsehbericht über die von B gehandelten Kunstgegenstände gesendet, die die Preise durch die Decke schießen lässt. Als B laut seines Vertragsangebots die Sammlerstücke drei Wochen später vorbeibringt, um sie zu übergeben, erzählt A von den glücklichen Umständen, die zum Vertragsschluss geführt haben. Als B hört, dass die vermeintlich von A stammende Willenserklärung nicht von diesem abgegeben, sondern versehentlich von der Ehefrau versandt wurde, lädt er die Stücke nicht aus, sondern verzichtet auf die „Vertrags“-durchführung.  

a) Bitte prüfen Sie die Merkmale einer WE hinsichtlich des Kaufangebots des A.

b) Läge nach Ansicht des BGH eine WE des A vor?

c) Legen Sie die (ursprüngliche) Ansicht des BGH zugrunde. Wäre dann ein Vertrag zwischen A und B zustande gekommen, die B verpflichtet, das Sammlerstück an A zu übergeben und übereignen?

d) ist diese Lösung überzeugend?

Antwort:

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