Beispielfall 1 KR!

Beispielfall 1 KR!

Frage:

Großhändler G lieferte von April bis Juli 2016 Waren im Wert von 4.000 € an die mit dieser Firma eingetragene Druckerei Martin Schulze, als deren Inhaber der eingetragene Kaufmann Frank Müller als Pächter tätig war. Da er nur unregelmäßig Pachtzins entrichtete, kündigte ihm der Verpächter Martin Schulze wirksam zum 31.12.2016. Ab dem 1.1.2017 pachtet Hanna Huber die Druckerei und firmiert als „Druckerei Martin Schulze, Inhaberin Hanna Huber“. Unter dieser Firma nimmt sie der Großhändler G Mitte Februar 2017 auf Zahlung des ausstehenden Kaufpreises in Höhe von 4.000 € in Anspruch. Huber macht geltend, sie habe nie Rechtsbeziehungen zu Müller oder zu ihm (Großhändler G) unterhalten.

  1. Besteht die Forderung des Großhändlers G gegen Huber?
  2. Ändert sich die Rechtslage, wenn Huber das Unternehmen aus einem Insolvenzverfahren heraus erworben hätte?
  3. Ändert sich die Rechtslage, wenn eine Haftungsausschlussklausel am 1.2.2017 ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden wäre?
  4. Wie kann man generell einer persönlichen Inanspruchnahme entgehen?

Antwort:

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