Unter „universaler Geltung“ lässt sich die epochen- und lokalitätsübergreifende Kontinuität von Rechtsfragen verstehen.
1.) Erläutern Sie den Gedanken „universaler Geltung“ anhand des Problems der „Haftung für Dritte“ an einem selbst gewählten Beispiel!
2.) Inwieweit haben die Antworten des Römischen Rechts Eingang in das BGB gefunden?
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